Streichung der Steuerfreibeträge bei Abfindungen

(16. Dezember 2006) Gegen den Willen des DGB und seiner Mitgliedsgewerkschaften soll ab dem 1.1.2006 generell die Steuerfreiheit bei Abfindungen, die aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlt werden, wegfallen. Das bedeutet, dass zukünftig 25% von der Summe, die bislang steuerfrei war, an das Finanzamt gezahlt werden muss. Bislang liegt der Freibetrag bei 7200 €. Der Betrag erhöht sich auf 9000 € bei einem Alter von 50 Jahren und einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren und auf 11000 € bei einem Alter von 55 Jahren und einer Beschäftigungszeit von 20 Jahren.

Die Übergangsregelung die im Ausschuss beschlossen wurde, sieht vor, dass Ansprüche auf Abfindung, die bis zum 1.1.2006 entstanden sind, noch mit den bisherigen Freibeträgen versteuert werden, wenn sie den Arbeitnehmern vor dem 1.1.2008 zufließen. Gleiches gilt bei Abfindungen wegen Gerichtsentscheidungen, die vor dem 1.1.2006 getroffen wurden bzw. Klagen, die am 31.12.2005 anhängig, aber noch nicht entschieden sind.

Entstanden sind die Ansprüche aber nur dann, wenn sie "individualisiert" wurden, wenn sie also auf einer einzelvertraglichen Vereinbarung oder einer Kündigung beruhen. Abfindungen auf Grund von Sozialplänen oder Tarifverträgen könnten also ausgeschlossen sein, wenn der Sozialplan oder Tarifvertrag 2005 zwar bereits abgeschlossen ist, die Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung aber erst in 2006 oder später erfolgt.

Ansprüche auf teilweise steuerfreie Abfindungen können also nur realisiert werden, wenn noch 2005 eine entsprechende individuelle Vereinbarung oder eine Kündigung erfolgt. Voraussetzung für alle Abfindungen, die teilweise steuerfrei ausgezahlt werden sollen, ist außerdem, dass sie vor dem 1.1.2008 beim Arbeitnehmer auf dem Konto sind.

Um die Steuerfreibeträge so weit wie möglich zu sichern, spricht der DGB folgende Empfehlungen aus:
  • Falls auf Grund eines Sozialplanes eine Kündigung erst 2006 ausgesprochen werden soll, kann die Steuerbefreiung nur wirksam werden, wenn die Kündigung bereits 2005 erfolgt - selbstverständlich mit dem gleichen Beendigungszeitpunkt. Gleiches gilt für Aufhebungsvereinbarungen aufgrund eines Sozialplanes und für entsprechende Ansprüche aufgrund eines Tarifvertrages.
  • Einzelvertragliche Aufhebungsvereinbarungen mit Abfindungszahlungen, die in der Schwebe sind, sollten möglichst bis 31.12. abgeschlossen werden.
  • Soweit auf Grund von Altersteilzeittarifverträgen Abfindungszahlungen erfolgen, ist zu prüfen, inwieweit aufgrund der Gesetzesänderung die Geschäftsgrundlage von individuellen Altersteilzeitverträgen, die auf der Grundlage der bisherigen Rechtslage geschlossen worden sind und bei denen die Auszahlung der Abfindung erst nach dem 01.01.2008 erfolgt, gefährdet ist. Möglicherweise könnte ein Nachverhandeln mit dem Arbeitgeber in Betracht kommen.

Insgesamt ist die Neuregelung mehr als bedenklich, auch wenn durch die neue Fassung der Übergangsregelung etwas mehr Spielraum besteht.

In jedem Fall werden aber Arbeitnehmer in der sowieso schon schwierigen Situation des Arbeitsplatzverlustes zukünftig noch schlechter gestellt. Etwa eine halbe Million Arbeitnehmer scheiden pro Jahr aus ihrem Arbeitsverhältnis aus, und erhalten zum Ausgleich der damit verbundenen Nachteile eine Abfindungszahlung. Etwa 40% fallen davon unter einen Sozialplan. Darüber hinaus scheiden pro Jahr etwa 33.000 Arbeitnehmer nach Altersteilzeit aus dem Arbeitsverhältnis, die meisten vor Erreichen des 65. Lebensjahres. Ein Großteil dieser Arbeitnehmer erhält zum finanziellen Ausgleich auch der niedrigeren Rentenleistungen eine Abfindungszahlung.
All diese Arbeitnehmer werden in Zukunft 25% weniger Abfindungen erhalten, wenn die Steuerfreibeträge wegfallen. Insbesondere werden die Arbeitnehmer negativ betroffen, die Abfindungszahlungen unterhalb dieser Freibeträge erhalten. Das sind etwa 40%, denn diese Zahl von Arbeitnehmern erhält Abfindungen bis maximal drei Monatsgehälter.

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